Vertragsbedingungen der All Kurier GmbH, Berlin (Stand: 01.04.2016)
1 Anwendungsbereich
1.1 Unsere Leistungen (Beförderung von Gut, Umschlag, Zwischenlagerung, Lagerung und sonstige beförderungsnahe Leistungen) erbringen wir zu den nachfolgenden Vertragsbedingungen, die auch gegenüber Nichtkaufleuten (Verbrauchern) Anwendung finden. Die Vertragsbedingungen gelten auch für zukünftige Verträge, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen bedürfen der Schriftform. Die Fahrer sind zur Entgegennahme oder Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen nicht bevollmächtigt.
1.2 Ohne eine vorherige schriftliche Vereinbarung sind von unseren Leistungen Güter ausgeschlossen:
1.2.1 von denen Gefahren für andere Güter, Umwelt oder Personen ausgehen können, insbesondere Gefahrgüter im Sinne des Gefahrgutgesetzes. Werden diese gleichwohl übergeben, so haftet der Auftraggeber für entstehende Schäden.
1.2.2 besonders wertvolle, empfindliche bzw. leicht zerbrechliche oder Diebstahlsgefährdete Güter (z.B. Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Scheck-, Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte und –Zubehör, Glas, Porzellan) sowie Güter mit einem tatsächlichen Wert von 50 Euro/kg und mehr. Der Auftraggeber hat uns so rechtzeitig vor Übernahme schriftlich zu informieren, dass wir die Möglichkeit haben, über die Annahme des Gutes zu entscheiden und Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Abwicklung des Auftrags zu treffen.
1.2.3 Briefe oder briefähnliche Sendungen, die ausschließlich der Beförderung durch die Deutsche Post AG unterliegen.
1.2.4 Nachnahme-Sendungen. Nachnahmeaufträge werden nur auf der Grundlage einer besonderen, schriftlichen Vereinbarung akzeptiert. Eine – ohne Beachtung dieser Form – im Einzelfall erteilte Nachnahmeweisung verpflichtet uns nicht zur Erhebung der Nachnahme.
1.3 Werden Aufträge durch unsere Kooperationspartner, und zwar DER KURIER, General Logistics Systems Germany GmbH & Co. oHG (GLS) und Federal Express Corporation (FEDEX) oder andere Dritte ausgeführt, kommen die Geschäftsbedingungen der Kooperationspartner oder der beauftragten Dritten zur Anwendung.
2 Auftrag, Frankatur, Preise
2.1 Soweit mit dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart wird, ist der von uns zur Verfügung gestellte Frachtbrief vom Auftraggeber auszustellen, am Beförderungsgut zu befestigen und uns das Gut mit dem Frachtbrief zu übergeben.
2.2 Wir befördern nur "frei Haus-Sendungen". "Unfrei"-Sendungen sind als solche ausdrücklich auf dem Frachtbrief zu deklarieren. Der Auftraggeber und der Empfänger haften für alle Frachten gesamtschuldnerisch.
2.3 Das Entgelt für jeden Auftrag richtet sich nach den jeweils gültigen Tarifen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Transportversicherungsprämie.
2.3.1 Weitere Kosten, wie Treibstoffzuschlag, Autobahnmaut, Security-Kosten etc. werden in dem aktuellen Tarif gesondert ausgewiesen und in Rechnung gestellt, auch wenn hierzu eine vorherige schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber nicht erfolgt. Die aktuellen Tarifunterlagen stellen wir Ihnen gern zur Verfügung, können aber auch auf unserer Homepage (www.allkurier.de) unter „Aktuelles“ eingesehen oder vor Auftragserteilung telefonisch in unserer Auftragsannahme erfragt werden.
2.3.2 Bei Rechnungslegung berechnen wir für jede Rechnung einen vom Rechnungsbetrag abhängigen Pauschalbetrag für Porto und Papiere. Die aktuellen Tarifunterlagen stellen wir Ihnen gern zur Verfügung, können aber auch auf unserer Homepage (www.allkurier.de) unter „Aktuelles“ eingesehen oder vor Auftragserteilung telefonisch in unserer Auftragsannahme erfragt werden.
2.4 Kosten, die bei einer Annahmeverweigerung durch den Empfänger oder für den zweiten und jeden weiteren Zustellversuch an dieselbe Adresse sowie bei einer Umverfügung (z.B. wegen falscher Adresse) entstehen, trägt der Auftraggeber. Ist der Empfänger mehr als 5 Werktage nicht annahmebereit, werden entstehende Lagerkosten dem Auftraggeber belastet.
2.5 Der Ausschluss einer Alternativzustellung muss vom Auftraggeber eindeutig in unserem Frachtbrief gekennzeichnet werden.
2.6 Die Ausführung von Sonderleistungen wie Wochenend-, Termin und Feiertagszustellungen müssen vom Auftraggeber telefonisch vorab angemeldet und in dem Frachtbrief eindeutig vermerkt werden. Sendungen mit Terminzustellung in strukturschwachen (zum Beispiel: ländlichen) Gebieten, müssen vorher telefonisch mit unserer Auftragsannahme abgestimmt werden.
2.7 Wir sind berechtigt, den Transportweg und das Transportmittel für die Beförderung der Sendung nach eigenem Ermessen auszuwählen, wenn hierdurch für den Auftraggeber kein Serviceverlust entsteht.
3 Beförderungsgut, Verpackung, voluminöse Güter
3.1 Der Auftraggeber hat uns bei Auftragserteilung schriftlich zu unterrichten über Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und Inhalt der Packstücke, Maße, Gewichte, Eigenschaften und den tatsächlichen Wert der zu befördernden Güter. Die Angaben sind im Frachtbrief einzutragen.
3.2 Unrichtige oder unterlassene Angaben fallen dem Auftraggeber zur Last, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, es sei denn, die Unrichtigkeit war offenkundig und bei Auftragserteilung bekannt.
3.3 Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsmäßige Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen (Adressen, Zeichen, Nummern, Symbole für Handhabung und Eigenschaften). Alte Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein. Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrages gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene Waggons, Auflieger oder Wechselbrücken, Container, Iglus.
3.4 Die transportsicherer Verpackung des Beförderungsgutes obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Schäden, die aus einer nicht transportsicheren Verpackung resultieren, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die von uns zur Verfügung gestellten Standardverpackungen hat der Auftraggeber auf ihre Eignung als transportsichere Verpackung für die Beförderung des Transportgutes zu prüfen; eine Haftung aus der Überlassung von Standardverpackungen übernehmen wir nicht, auch nicht, wenn wir auf Wunsch des Auftraggebers Verpackungstätigkeiten durchführen.
3.5 Als voluminös gelten Güter, deren Volumengewicht höher ist als das Effektivgewicht. Die Abrechnung erfolgt nach dem Volumengewicht sofern das Volumengewicht höher ist als das Effektivgewicht. Die Berechnung des Volumengewichts erfolgt mit der Formel "(Länge x Breite x Höhe des Beförderungsguts in cm):5000 = Gewicht in Kilogramm".
4 Versicherung
4.1 Für Warensendungen, auch Drucksachen, besteht in Abhängigkeit vom Transportweg folgender Versicherungsschutz:
- für City- u. Direktfahrten / Verkehrshaftungsversicherung / bis max. 2.500,- € je Transportauftrag
- für Economy- Versand (Straße) / Warentransportversicherung / bis max. 1.000,- € je Paket
- für Economy- Versand (Luftfracht) / Warentransportversicherung / bis max. 2.500,- € pro Sendung
- für Express- Versand / Warentransportversicherung / bis max. 2.500,- € pro Sendung
Der Versand von Valoren mit einem Warenwert bis max. 2.500,- EUR ist ohne zusätzliche Versicherung für die Transportwege City- und Direktfahrten, Economy- Versand (Luftfracht), sowie für den Express- Versand in ausgewählte Destinationen möglich. Eine Höherversicherung ist bis max. 25.000,- EUR kostenpflichtig möglich.
Der Abschluss einer Höherversicherung (Warentransportversicherung) ist in Abhängigkeit des Transportgutes und des Transportweges möglich und hat schriftlich zu erfolgen.
4.2 Im Übrigen besorgen wir die Versicherung des Beförderungsgegenstandes, zum Beispiel eine Transport- oder Lagerversicherung, nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung unter Angabe der Versicherungssumme und den zu deckenden Gefahren. Im Zweifel entscheiden wir nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung und schließt sie zu marktüblichen Bedingungen ab. Für die Versicherungsbesorgung steht uns eine besondere Vergütung und Ersatz unserer Auslagen zu.
5 Haftung
5.1 Wenn und soweit ein Schaden durch einen unserer Kooperationspartner oder einen von uns beauftragten Dritten verursacht wird, bestimmt sich unsere Haftung nach den mit diesen Unternehmen vereinbarten vertraglichen Bestimmungen. Eine weitergehende Haftung besteht für uns nur, wenn und soweit der Schaden auf der schuldhaften Verletzung einer eigenen Sorgfaltspflicht beruht.
5.2 Im Übrigen haften wir nach den frachtrechtlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (§§ 407 ff HGB), auch für das Verhalten von Mitarbeitern und zur Erfüllung eingesetzter Dritter wie für eigenes Verhalten. Wir haften für:
Güterschäden, dass heißt Verlust und Beschädigung des Beförderungsgutes; Lieferfristüberschreitung, dass heißt für Vermögensschäden, die wegen der Überschreitung der Lieferfrist entstehen; sonstige Vermögensschäden, dass heißt solche, die nicht mit einem Güterschaden oder der Überschreitung der Lieferfrist zusammenhängen und keine Sach- oder Personenschäden sind, sofern uns ein Verschulden trifft.
Bei Beförderungen per Kraftfahrzeug auf der Straße, per Flugzeug oder Eisenbahn wird nach den für diese Verkehrsmittel geltenden Vorschriften gehaftet, soweit diese zwingend Anwendung finden.
6 Haftungsausschlüsse
Wir sind von der Haftung - gleich aus welchem Rechtsgrund - befreit, wenn und soweit der Schaden durch eine nicht von uns verschuldete Weisung des Auftraggebers oder eines Verfügungsberechtigten oder durch Umstände, die wir mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abwenden konnten, verursacht worden ist.
7 Haftungsbeschränkungen
Soweit zwingende Bestimmungen (Ziffer 5.2) nicht entgegenstehen und vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 7.6 ist unsere Haftung - gleich aus welchem Rechtsgrund - wie folgt beschränkt:
7.1 Die Haftung für Güterschäden ist begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm brutto des beschädigten oder in Verlust geratenen Beförderungs- oder Lagergutes.
7.2 Bei Überschreitung der Lieferfrist haben wir - ohne weiteren Schadenersatz - eine Entschädigung für den nachgewiesenen Schaden bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Frachtentgeltes zu leisten.
Eine Überschreitung der Lieferfrist liegt vor, wenn das Gut nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgeliefert worden ist oder, falls keine Frist vereinbart worden ist, die tatsächliche Beförderungsdauer unter Berücksichtigung der Umstände die Frist überschreitet, die einen sorgfältigen Frachtführer vernünftigerweise zuzubilligen ist.
7.3 Für andere als die in Ziffer 7.2 dieser Geschäftsbedingungen genannten reinen Vermögensschäden ist die Haftung begrenzt auf den dreifachen Betrag des vertraglich vereinbarten Frachtentgelts.
7.4 In jedem Fall ist die Haftung - gleich aus welchem Rechtsgrund - begrenzt auf den vom Auftraggeber angegebenen Wert der Beförderungsgegenstände, die Gegenstand des Schadens sind, höchstens auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
7.5 Der Auftraggeber kann gegen gesondertes Entgelt höhere als die in Ziffer 7.1 bis 7.4 dieser Vertragsbedingungen geregelten Höchstbeträge schriftlich im Vertrag vereinbaren.
7.6 Die in Ziffer 6 und 7 dieser Geschäftsbedingungen vorgesehenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten für jeden Anspruch gegen uns in Bezug auf das Beförderungsgut, das Gegenstand des uns erteilten Auftrages ist, auf welchem Rechtsgrund der Anspruch auch beruht. Auf die in diesen Vertragsbedingungen geregelten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen können sich auch unsere Bediensteten sowie Personen berufen, für die wir haften, es sei denn, sie haben den Schaden durch Vorsatz oder leichtfertig und in dem Bewusstsein herbeigeführt, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
Die Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung, soweit ein Schaden durch Vorsatz oder grobes Verschulden von Erfüllungsgehilfen in leitender Funktion und/oder durch vorsätzliche oder grob schuldhafte Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten verursacht wurde. Der Nachweis des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verschuldens obliegt dem Anspruchsteller.
7.7 Der Auftraggeber hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund einer vertragswidrigen Handlung oder Unterlassung des Auftraggebers gegen uns geltend gemacht werden.
8 Ablieferung, Reklamation
8.1 Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, darf die Ablieferung mit befreiender Wirkung an jede zum Geschäft oder Haushalt gehörige, in den Räumen des Empfängers oder in den vertraglich vereinbarten Empfangsräumen anwesende erwachsene Person erfolgen.
8.2 Transportverpackungen sind unmittelbar bei Ablieferung des Beförderungsgutes auf äußere Schäden zu kontrollieren. Ist ein Schaden an der Transportverpackung ersichtlich, muss das Beförderungsgut auf Schäden untersucht und vorhandene Schäden sogleich gemäß nachfolgender Ziffer 8.3 reklamiert werden.
8.3 Ist bei Ablieferung ein Schaden am Beförderungsgut äußerlich erkennbar, hat der Empfänger diesen unter Angaben konkreter Art über den Verlust oder die Beschädigung in einer von beiden Seiten zu unterzeichnenden Empfangsbescheinigung festzuhalten. Äußerlich nicht erkennbare Schäden hat der Empfänger unverzüglich - spätestens sieben Tage nach Ablieferung - schriftlich anzuzeigen. Die Nachweispflicht trifft den Anspruchsteller.
9 Zahlung, Aufrechnung, Verjährung
9.1 Die Abrechnung der Beförderungen erfolgt 14tägig oder nach Vereinbarung. Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Zahlungsverzug tritt, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, spätestens 10 Tage nach dem Zugang der Rechnung ein. Wir berechnen im Falle des Verzuges die gesetzlichen Verzugszinsen und die ortsüblichen Spesen berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
9.2 Von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder -beiträgen, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, die an uns, insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat uns der Auftraggeber auf Aufforderung sofort zu befreien.
9.3 Gegenüber vertraglichen, dieser Vereinbarung unterfallenden Ansprüchen und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig mit fälligen Gegensprüchen, denen ein Einwand nicht entgegensteht.
9.4 Wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die uns aus den dieser Vereinbarung unterliegenden Leistungen an den Auftraggeber zustehen, haben wir ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in unserer Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Begleitpapiere. Ist der Auftraggeber im Verzug, können wir nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in unserem Besitz befindlichen Gütern und Werten so viel, wie nach unserem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, ohne weitere Förmlichkeiten verkaufen. Der formlose Verkauf kann auch dann erfolgen, wenn sich der Auftraggeber trotz durchgeführter Nachforschungen nicht ermitteln lässt. Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf können wir die übliche Verkaufsprovision vom Bruttoerlös berechnen.
9.5 Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Schaden, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Beförderungsgutes. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen.
10 Schlussbestimmungen
10.1 Für diese Vertragsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber, Empfänger oder Anspruchsteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind, Berlin.
10.3 Sollte eine Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. |